AGB's

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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärung – AGB und DSE
Für Kunden, Lieferanten und Webseitenbesucher

SITbOX PackMotion
Eventpackaging

Marken der
NOVA BiB d.o.o.
Planina zapad 173
31306 Batina
+4915127537243
info@packmotion.de

A / Geltungsbereich 

§ 1

SITbOX - PackMotion sind Marken der NOVA BiB d.o.o. Diese AGB gelten ausschließlich für alle - auch zukünftigen - Verträge jeder Art zwischen PackMotion - SITbOX, nachfolgend vereinfacht PackMotion genannt, und dem Kunden oder Lieferanten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Diese AGB können im Internet unter www.PackMotion.com jederzeit eingesehen und ausgedruckt werden.


§ 2 

Anderslautenden AGB des Kunden bzw. Lieferanten wird hiermit widersprochen. Solche AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn PackMotion dies schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt. Die vorbehaltlose Annahme von Waren stellt keine solche Bestätigung dar. Kunde im Sinne dieser AGB sind Lieferanten und Abnehmer.

B / Verkaufsbedingungen

§ 1
Vertragsschluss

1. Angebote von PackMotion sind freibleibend, soweit nicht schriftlich eine Bindung bestätigt wird.
2. Bestellungen des Kunden werden nur dann wirksam, wenn PackMotion diese in Schriftform oder qualifizierter elektronischer Form im Sinne des Signaturgesetzes bestätigt. Außenmitarbeiter von PackMotion sind weder zum Vertragsschluss, noch zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
3. Die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten werden von PackMotion gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte zu kommerziellen Zwecken erfolgt nicht. Auf Verlangen werden diese Daten nebst diesen AGB dem Kunden per e-mail zugesandt. Von den weitergehenden Informationspflichten des § 312 e Abs. I Nr. 1 - 3 BGB ist PackMotion freigestellt.
4. Für Lieferungen verstehen sich die Größenangaben als Innen - mm - Maße in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe. Ergänzend gelten die üblichen technischen Richtlinien und Standards der Materialbe- und Verarbeitung. Materialzusammensetzungen liegen im Ermessen PackMotion´s und der Verfügbarkeit auf dem Materialmarkt.
5.Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten. 
 
6. Direkte Kontakte zwischen Abnehmer und Lieferanten sind nur gestattet wenn sie in Schriftform oder qualifizierter elektronischer Form, im Sinne des Signaturgesetzes, ausdrücklich beantragt und von PackMotion, in gleicher Form, genehmigt sind.


§ 2
Zahlung 

1. Der vereinbarte Preis ist zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer fällig nach Erhalt der Ware bzw. gemäß individuellem Zahlungsziel. Erstbestellungen können mit 70 % Anzahlung, spätestens 1 Woche vor Produktionsbeginn und 30 % Restzahlung bei Lieferung berechnet werden. Ersatzweise kann auch eine Bankbürgschaft vorgelegt werden
2. Nach Ablauf einer Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, ist PackMotion a) bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeiträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet und b) nach eigener Wahl zum Rücktritt aus geschlossenen Verträgen oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn der Kunde nicht binnen 10 Tagen nach Erhalt einer berechtigten Mahnung Zahlung geleistet hat.
4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese von PackMotion schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind oder gerichtliche Entscheidungsreife vorliegt.
5. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
6. Übergibt der Kunde unsere Ware vor begleichen unserer Forderungen an Dritte weiter, hat Packmotion das Recht die Ware einzufordern und offene Forderungen direkt von diesen dritten einzuholen.

§ 3
Lieferung 

1. Termine und Fristen gelten erst als vereinbart, wenn PackMotion diese in Schriftform oder qualifizierter elektronischer Form im Sinne des Signaturgesetzes bestätigt.
2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Schriftform oder elektronischer Form vereinbart ist die Bereitstellung ab Werk. Wünscht der Kunde eine Lieferung sind Versandweg und Versandmittel der Wahl von PackMotion überlassen, und werden gesondert angeboten und berechnet. Sonderwünsche oder besondere Liefer / Anlieferbedingungen sind Packmotion bei Bestellung mitzuteilen.
3. a) Beim Versendungskauf geht die Sachgefahr mit der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug ist.
b) Soweit Abholung vereinbart ist, geht die Sachgefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung an den Kunden über. Erfolgt die Abholung nicht termingerecht, ist PackMotion nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu versenden oder einzulagern.

4. Es gelten folgende, branchenübliche Abweichungen / Toleranzen als vereinbart, sofern keine stükzahlgenaue Lieferung vereinbart ist:
a) Branchenübliche Mehrlieferungen oder Minderlieferungen sind ebenso wie Teillieferungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen vertraglichen Interessen im für den Kunden zumutbaren Umfange und nach dem jeweiligen Handelsbrauch bis 5.000 Stück = 20 %, 5.001 - 30.000 Stück = 10 % über 30.000 Stück = 5 %, zulässig. Berechnet wird die jeweils tatsächlich gelieferte Menge. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Sonderanfertigungen unter 1.000 Stück erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 Stück auf 15 %.
b) Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die PackMotion nicht zu vertreten hat (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege, Lieferverzögerungen durch Vorlieferanten). Dies gilt auch wenn diese Umstände bei den Lieferanten von PackMotion und deren Unterlieferanten eintreten.
c) Dauert die Störung länger als 6 Wochen, sind sowohl der Kunde, als auch PackMotion berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

5. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Kunde PackMotion Zug-um-Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat. PackMotion führt über die in ihrem Eigentum stehenden Paletten für den Kunden ein Palettenkonto. Der Kunde erhält auf Wunsch einen Auszug dieses Palettenkontos.

6. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Schriftform oder qualifizierter elektronischer Form als verbindlich zugesagt wurden. Ist eine Lieferfrist unverbindlich, wird eine Nachfrist von 14 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, PackMotion eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kommt PackMotion in Verzug.


§ 4
Sachmängelhaftung 

1. Für besondere Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet PackMotion nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungsaussagen durch PackMotion stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar.
2. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe/Anerkennung des Freigabemusters auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem an die Druckfreigabe/Anerkennung des Freigabemusters anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
3. Garantien im Rechtssinne oder Wunschvorgaben des Kunden bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Erklärung durch PackMotion.
4. Für Mängel der Ware leistet PackMotion nach eigenem Ermessen und nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4a) Packmotion garantiert keine Farbgenauigkeit im Druck, wünscht der Kunde Farbgenauigkeit muss vorher ein Druck in Sonderfarben angemeldet werden.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung der Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Insbesondere gilt dies für Artikel aus dem Bereich der Kartonhocker - SITbOXEN. Die Belastungswerte gelten bei Standardbedingungen und einer gleichmäßig, vertikal auf die Sitzfläche wirkende Kraft. Optische „Mängel“ Schäden oder Folgeschäden, durch kraftkonzentrierende Belastungen der Sitzkanten oder Einflüsse durch Einbringung von Feuchtigkeit, „Kippeln“, oder andere, dem Material Wellpappe naturgemäß, unvorteilhafte oder schwächende Einwirkungen, sind dem Produkt natürlich und können, aus der Natur der Sache, nicht beanstandet werden.
6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
7. a) Der Kunde muss einen offensichtlichen Mangel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an PackMotion.
b) Einen nicht offensichtlichen ("versteckten") Mangel hat der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Entdeckung dieses Mangels schriftlich anzuzeigen. Lit. a) gilt entsprechend.
c) „Lieferungen auf den Zeitpunkt“, beispielsweise einer Veranstaltung, sind zur Termineinhaltung angestrebt. Eine garantierte Lieferung wird jedoch ausgeschlossen, insbesondere wenn auch andere Zulieferer wie Hersteller oder Transportunternehmen an einem Auftrag beteiligt sind. Insbesondere werden bei einer Lieferung zu einem Termin keine anderen Fristen, die PackMotion, beispielsweise zur Nachbesserung bei eventuellen Sachmängeln benötigt werden, beeinflusst. Der Kunde hat seine Beauftragung so zu koordinieren, daß im Vorfeld alle nötigen Umstände zu einer Terminlieferung geschaffen werden. Eine Terminlieferung erfolgt durch PackMotion ausschließlich ohne Gewähr.
8. Für branchenübliche und technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität und Ausführung (Handelsbräuche) übernimmt PackMotion keine Haftung. Die Beurteilung der Branchenüblichkeit bzw. der technischen Vermeidbarkeit erfolgt auf der Grundlage der Prüfkataloge für Wellpappenschachteln des VERBANDES DER WELLPAPEN-INDUSTRIE e.V., DARMSTADT, sowie der DIN-NORM für WELLPAPPENVERPACKUNGEN in ihrer jeweils geltenden Fassung.
9. Der Druck von EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG. Weitergehende Zusagen - insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels - können wegen möglicher negativer Einflüsse auf die Strichcodes nach Verlassen unseres Werkes und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht abgegeben werden.
10. Die Mangelgewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Sache.


§ 5
Haftungsbeschränkungen 

1. PackMotion haftet für Schäden nach Maßgabe dieser Bedingungen auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages.
2. Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Kalenderjahr ab Ablieferung der Sache oder Erbringung der Leistung unabhängig von einer Kenntnis des Kunden von Schadensursache und / oder Schadensverursacher.


§ 6
Eigentumsvorbehalt 

1. PackMotion behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus eines laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen wurden und der Saldo anerkannt ist.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß gegen Schäden und Diebstahl zu versichern und den Abschluss einer Versicherung PackMotion nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hiermit im voraus an PackMotion ab. PackMotion nimmt diese Abtretung an.
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an PackMotion ab. PackMotion nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist als Treuhänder für PackMotion zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen PackMotion gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
4. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, verpflichtet sich PackMotion, die 110 % übersteigenden Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt PackMotion.
5. Bei Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, PackMotion nicht gehörenden Sachen, wird PackMotion Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von PackMotion gelieferten Waren zu den Werten der sonstigen, verarbeiteten Gegenständen.
6. Sobald der Kunde in Zahlungsverzug und/oder in Vermögensverfall gerät, ist PackMotion berechtigt, ohne weitere Fristsetzung und unter Ausschluss eines eventuell bestehenden Zurückbehaltungsrechtes die sofortige, einstweilige Herausgabe der gesamten, unter dem Eigentumsvorbehalt von PackMotion stehenden Waren zu verlangen.
7. Der Kunde ist verpflichtet, PackMotion einen Zugriff Dritter auf die Eigentumsvorhaltsware sowie sonstige Beschädigungen der Ware unter Angabe von den, für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.


§ 7
Schutzrechte 

1. Liefert PackMotion aufgrund von Vorgaben oder Unterlagen des Kunden, steht dieser dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Information keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt PackMotion von der Prüfung der Rechtslage frei.
2. Wird PackMotion von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, PackMotion auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen und allen damit verbundenen Aufwendungen freizustellen.


C / Einkaufsbedingungen

§ 1 
Vertragsschluss 

1. Bestellungen sind nur wirksam, wenn PackMotion diese in Schriftform, Email oder anderer qualifizierter elektronischer Form im Sinne des Signaturgesetzes erteilt.
2. Die in der Bestellung von PackMotion enthaltenen technischen Spezifikationen sowie die sich aus den technischen Beschreibungen ergebenen Eigenschaften des Liefergegenstandes sind für den Lieferanten verbindlich.
3. Angaben des Lieferanten in Sicherheitsdatenblättern, Unbedenklichkeitserklärungen oder Spezifikationen gelten als zugesicherte Eigenschaften der Ware.
4.Bei Drucksachen-, Druckplatten-, Klischee- und Stempelbestellungen sind PackMotion vor Ausführungsbeginn der Produktion Korrekturen oder Andrucke in erforderlicher Zahl zur Genehmigung vorzulegen.
 
5.Direkte Kontakte zwischen Lieferanten und Abnehmen sind im Sinne dieser AGB nur gestattet wenn sie in Schriftform, Email oder anderer qualifizierter elektronischer Form im Sinne des Signaturgesetzes, ausdrücklich von PackMotion genehmigt sind. 
 
6. Die AGB des Lieferanten bezüglich deren Kunden unterwerfen sich diesen PackMotion AGB, sofern nicht ausdrücklich in Schriftform, Email oder anderer qualifizierter elektronischer Form im Sinne des Signaturgesetzes eine andere Regelung vereinbart wird. Wenn nicht andere Regelungen vereinbart werden bestätigt dies der Lieferant spätestens mit der Abgabe einer Auftragsbestätigung des Lieferanten an PackMotion.


§ 2
Lieferung 

1. Termine und Fristen gelten als vereinbart, wenn PackMotion diese in Schriftform oder qualifizierter elektronischer Form, z. B. per Email, bestätigt. Vereinbarte Termine und Fristen sind absolut verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von PackMotion angegebenen Empfangsstelle an. Zu großem Anteil sind die von PackMotion bestellten Waren als Werbemittel für eine Veranstaltung vorgesehen. Trifft Ware verspätet oder so spät ein, dass sie nicht mehr bestimmungsgemäß durch den jeweiligen Kunden von PackMotion verwertet werden kann, haftet der Lieferant in vollem Umfang für alle Kosten, die PackMotion dadurch entstehen.
2. Der Lieferant ist PackMotion zum Ersatz des Verzugsschadens, insbesondere Schadensersatzforderungen, entgangenen Gewinn und Prestigeschäden, verpflichtet.
3. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen sowie sonstige erhebliche, unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, Beginn und Ende derartiger Hindernisse einander umgehend unverzüglich mitzuteilen. Wird durch eine solche Störung die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
4. Die Gefahr geht mit dem Eingang bei der von PackMotion angegebenen Empfangsstelle über.
5. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, es sei denn, der Besteller verlangt eine bestimmte Beförderungsart. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Besteller ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins notwendig werdende Expresszustellung sind vom Lieferanten zu tragen.
6. Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit Angaben des Inhaltes sowie der vollständigen Bestellung beizufügen. Der Versand ist dem Besteller mit denselben Angaben unverzüglich anzuzeigen.
7. Bei Anlieferung auf Europalette dürfen nur einwandfrei rückgabefähige Paletten verwendet werden. Anlieferung auf Einweg und Spezialpaletten bedürfen unserer vorherigen Zustimmung, soweit ihre Verwendung aus technischen Gründen nicht erforderlich ist. Beschädigte Euro-Paletten werden dem Lieferanten zum Selbstkostenpreis berechnet. Unterlieferungen werden grundsätzlich ausgeschlossen. Überlieferungen sind gemeinsam abzustimmen.
8. Bestellmengen sind stückzahlgenaue Liefermengen, Über- und Unterlieferung ist ausgeschlossen! Bei Unterlieferung haftet der Lieferant in vollem Umfang unbeschränkt für direkte und indirekte, insbesondere finanzielle Schäden / Vermögensschäden, entgangene Veräußerungsgewinne, Folgeschäden und Konventionalstrafen. Insbesondere trifft dies auch für Schäden zu, die von Kunden und Drittkunden (beispielsweise Werbekunden von PackMotion Kunden) gegenüber PackMotion eingefordert werden.
9. Es gilt hier die umgekehrte Beweispflicht für den Lieferanten, dieser muss im Streitfall seine Aktivitäten zur Einhaltung der PackMotion Lieferbedingungen nachweisen um eine Entlastung zu beweisen.


§ 3
Rechnungsstellung und Zahlung 

1. Rechnungen müssen der Bestellung in der Reihenfolge der Positionen und Preise unter Angabe der Positionsnummern und der Kostenstellenangabe entsprechen.
2.Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart individuell, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto.
3. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen im Hinblick auf Qualität, Mangelfreiheit und Menge.
4. Der Lieferant ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Sachforderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Für Geldforderungen gilt § 354 a HGB.

§ 4
Sachmängel 

1. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
2. Der Lieferant hat für seine Lieferungen zwei Jahre Gewähr zu leisten. Die Verjährung von Mängelansprüchen, die von einem Dritten geltend gemacht werden, tritt frühestens 2 Monate nach Behebung des Mangels bei dem Dritten ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Lieferung an den Besteller.
3. Bei Lieferung mangelhafter Waren vor oder bei Gefahrübergang oder bei Mängeln, die während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der Lieferant auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern. Ist dies wegen eines abgelaufenen Verbrauchstermins, beispielsweise einer Veranstaltung nicht möglich gelten die Regelungen zum Schadensersatz gem. § 2 dieser AGB als vereinbart.
4. Kann der Lieferant die Nacherfüllung nicht durchführen oder kommt er ihr nicht in angemessener Frist nach, kann der Besteller ohne weitere Fristsetzung vom Vertrage zurücktreten und die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Lieferant. PackMotion kann - wenn erforderlich - Deckungskäufe vornehmen; Mehrkosten trägt ggf. der Lieferant.
5. Die Waren, wegen derer Sachmängel Ansprüche gestellt werden, werden auf Verlangen und auf Kosten des Lieferanten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung gestellt.
6. Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, richten sich die Folgen aus mangelhaften Lieferungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 5
Haftung

Soweit nicht individuell oder in diesen AGB etwas anders vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6
Werkzeuge, Urheberrechte, Namensrecht 

1. Soweit PackMotion dem Lieferanten zu Auftragsbearbeitung Zeichnungen, Entwürfe, Abbildungen, Klischees, Berechnungen, Muster, Werkzeuge oder ähnliches überlässt, behält sich PackMotion hieran die Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne ausdrücklich schriftliche Zustimmung von PackMotion dürfen diese Gegenstände oder in ihr verkörperten Gedankenerklärungen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind nach der Abwicklung des Auftrages PackMotion unaufgefordert zurückzugeben und Dritten gegenüber geheim zu halten. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an diesen Gegenständen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Kontaktversuche von PackMotion Abnehmern zum Lieferanten sind von diesem, mit Verweis auf die Geheimhaltungspflicht abzuwehren und auf PackMotion zurück zu verweisen. Verletzt der Lieferant diese Pflichten, so ist PackMotion für jeden Fall der Zuwiderhandlung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 zu verlangen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen möglichen, weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
2. Ohne schriftliche Einwilligung von PackMotion darf der Name "PackMotion" auf Druckerzeugnissen nicht erscheinen.
3. Entwürfe oder ähnliches des Lieferanten für Bestellungen von PackMotion gehen nach Zahlung mit allen Rechten in das Eigentum von PackMotion über. Dies gilt auch für etwaige Urheberrechte, Werkzeuge, Klischees oder ähnliches die zur Erfüllung der Bestellung von PackMotion gefertigt und berechnet wurden.


D / Folgen von Verletzungen der dieser AGB Es gelten gesetzliche Regelungen. 

Erweiternd bedingen alle Verletzungen durch Abnehmer oder Lieferanten, ein sofortiges, außerordentliches, Kündigung- oder Rücktrittsrecht von Verträgen oder Vereinbarungen durch PackMotion.

E / Erfüllungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche, sich ergebenen Streitigkeiten ist der Hauptsitz oder der Niederlassungsort von PackMotion nach Wahl von PackMotion.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils aktuellen Fassung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ("CISG") sowie sonstige, internationale kauf- oder werkvertragsrechtliche Bestimmungen finden keine Anwendung.
3. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Vereinbarungen im Übrigen. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
4. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.
5. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die von ihm bei der Aufnahme oder während der Geschäftsbeziehung angegebenen, personenbezogenen Daten von PackMotion im Sinne von § 26 BDSG verarbeitet, insbesondere gespeichert, werden. Auf Verlangen werden diese AGB dem Kunden per e-mail zugesandt. Von den weitergehenden Informationspflichten des § 312 e Abs. I Nr. 1 - 3 BGB ist PackMotion freigestellt, siehe zusätzlich folgende Datenschutzerklärung:


Datenschutzerklärung

Grundlegendes 

Diese Datenschutzerklärung soll die Nutzer dieser Website über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den Websitebetreiber Julia Fellner PackMotion, Karl-Königsdorferstr. 27, 89335 Ichenhausen informieren. Der Websitebetreiber nimmt Ihren Datenschutz sehr ernst und behandelt Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. Da durch neue Technologien und die ständige Weiterentwicklung dieser Webseite Änderungen an dieser Datenschutzerklärung vorgenommen werden können, empfehlen wir Ihnen sich die Datenschutzerklärung in regelmäßigen Abständen wieder durchzulesen. Definitionen der verwendeten Begriffe (z.B. “personenbezogene Daten” oder “Verarbeitung”) finden Sie in Art. 4 DSGVO.

Zugriffsdaten 

Wir, der Websitebetreiber bzw. Seitenprovider, erheben aufgrund unseres berechtigten Interesses (s. Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO) Daten über Zugriffe auf die Website und speichern diese als „Server-Logfiles“ auf dem Server der Website ab. Folgende Daten werden so protokolliert:
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• Verwendete IP-Adresse

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